§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Kirche Groß Trebbow" . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Klein Trebbow OT Groß Trebbow und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist der Erhalt der Kirche in Groß Trebbow. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch
Beschaffung, Verwaltung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Erhaltung, Ausgestaltung, Renovierung des Kirchengebäudes und des Kircheninventars;
Veranstaltungen und öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen zur Gewinnung weiterer Interessenten und Förderer des Vereins.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder Anteile am Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Bewerber die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die über die Aufnahme endgültig entscheidet. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu Äußerung zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Vereinsmitglied entrichtet jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Höhere Beiträge sind in das Belieben der Vereinsmitglieder gestellt. Hierfür werden auf Anforderung Spendenquittungen erteilt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Entgegennahme des Jahresberichtes;
-Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters;
-Entlastungserteilung nach Rechnungslegung und Bericht des Kassenprüfers;
-Wahl des Vorstandes;
-Wahl des Kassenprüfers;
-Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge;
-Beschlussfassung über die Anrufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand;
-Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
-Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Der Einladung sind der Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und der Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr beizufügen.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

-Bericht des Vorstands;
-Bericht des Kassenprüfers;
-Entlastung des Vorstands;
-Wahl des Vorstands;
-Wahl des Kassenprüfers;
-Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr;
-Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr und Verabschiedung von Beitragsordnungen.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens acht Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Wahl- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden darf. Der Vertreter darf höchstens ein weiteres Stimmrecht ausüben.

2. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

-ein Vorsitzender,
-ein stellvertretender Vorsitzender,
-ein Schatzmeister,
-ein Schriftführer und
-drei Beisitzer.

Mindestens ein Vorstandsmitglied soll Mitglied des Kirchgemeinderates Groß Trebbow sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt. Gegenüber dem Verein ist er in seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Die Jahresmitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer unterrichtet die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen der Kirchgemeinde Groß Trebbow zu übertragen. Sie hat das Vereinsvermögen zu den ursprünglich satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend regelt.

Die Satzung wurde am 1. Oktober 2002 errichtet.

Mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 2002 sind in § 1 Abs. 2 der Satzung die Worte "Groß Trebbow" durch "Klein Trebbow OT Groß Trebbow" ersetzt worden.

Groß Trebbow, den 20. Dezember 2002

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