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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der
Kirche Groß Trebbow" . Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz
"e.V.". 2. Der Verein hat seinen Sitz in Klein Trebbow OT Groß
Trebbow und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin
eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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§ 2 Zweckbestimmung
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Zweck des Vereins ist der Erhalt der Kirche in Groß
Trebbow. Der Vereinszweck soll erreicht werden
durch Beschaffung, Verwaltung und
Bereitstellung von finanziellen Mitteln für
die Erhaltung, Ausgestaltung, Renovierung
des Kirchengebäudes und
des Kircheninventars; Veranstaltungen
und öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen zur
Gewinnung weiterer Interessenten und
Förderer des Vereins.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der
Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51ff. AO). Der Verein
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder Anteile am
Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
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§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive
Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv
innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck
des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Bewerber die Anrufung der
Mitgliederversammlung zu, die über die Aufnahme endgültig
entscheidet. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver
Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens einen
Monat vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen
Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige
Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum
Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines
Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu Äußerung zu geben. Das
ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes
die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss
entscheidet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus
welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt
hiervon unberührt.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Jedes Vereinsmitglied entrichtet jährlich einen
Mitgliedsbeitrag. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist
die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Höhere Beiträge sind in
das Belieben der Vereinsmitglieder gestellt. Hierfür werden auf
Anforderung Spendenquittungen erteilt.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das
Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur
persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter
ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und
den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
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§ 7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
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§ 8 Mitgliederversammlung
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1. Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben: Entgegennahme des
Jahresberichtes; Entgegennahme des
Kassenberichtes des Schatzmeisters,
Entlastungserteilung nach
Rechnungslegung und Bericht des
Kassenprüfers; Wahl des
Vorstandes; Wahl des
Kassenprüfers; Beratung und
Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte
Anträge; Beschlussfassung über die
Anrufung gegen die Ablehnung der Aufnahme
oder den Ausschluss von Mitgliedern durch
den Vorstand; Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung; Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins.
2. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung an die
Mitglieder erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per Email durch
den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung. Der Einladung sind der Kassenbericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr und der Haushaltsvoranschlag für das
laufende Geschäftsjahr beizufügen.
3. Die Tagesordnung der
ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte
zu umfassen: Bericht des
Vorstands; Bericht des
Kassenprüfers; Entlastung des
Vorstands; Wahl des
Vorstands; Wahl des
Kassenprüfers; Genehmigung des vom
Vorstand vorzulegenden
Haushaltsvoranschlags für das laufende
Geschäftsjahr; Festsetzung der Beiträge
für das laufende Geschäftsjahr und
Verabschiedung von Beitragsordnungen.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens
acht Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand
schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte
Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn
der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge -
auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf
die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung
die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der
Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des
Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der
Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden und
dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied eingesehen werden.
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§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
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1. Wahl- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen
volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur
persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter
ausgeübt werden darf. Der Vertreter darf höchstens ein weiteres
Stimmrecht ausüben. 2. Die Mitgliederversammlung ist bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten
beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt. 4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen
offen durch Handaufheben oder Zuruf. 5. Für Satzungsänderungen
und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich.
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§ 10 Vorstand
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1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein Vorsitzender,
ein stellvertretender Vorsitzender,
ein
Schatzmeister, ein Schriftführer und
drei Beisitzer. Mindestens ein
Vorstandsmitglied soll Mitglied des Kirchgemeinderates Groß Trebbow
sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet
verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen
oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und
der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis
des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt. Gegenüber dem Verein ist
er in seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
4. Der Vorstand beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer
unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf
seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise
bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
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§ 11 Kassenprüfer
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Die Jahresmitgliederversammlung wählt einen
Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer hat die
Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und
die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die
satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der
Kassenprüfer unterrichtet die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung.
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§ 12 Auflösung des Vereins
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1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen der Kirchgemeinde
Groß Trebbow zu übertragen. Sie hat das Vereinsvermögen zu den
ursprünglich satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden.
2. Als
Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes abschließend regelt.
Die Satzung
wurde am 1. Oktober 2002 errichtet. Mit Beschluß der
Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 2002 sind in § 1 Abs. 2 der
Satzung die Worte "Groß Trebbow" durch "Klein Trebbow OT Groß
Trebbow" ersetzt worden.
Groß Trebbow, den 20. Dezember 2002
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